20130513_PM_DSD-Behauptungen sind wirklichkeitsfremd

DSD-Behauptungen sind wirklichkeitsfremd

Geschäftsführer der BellandVision GmbH nimmt Stellung

Pegnitz, 10. Mai 2013

Zur Behauptung des DSD-Chefs über ein angebliches „PoS“-Mengenpotential von etwa 1 Prozent, die er im Zusammenhang mit der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Köln zur Kündigung des BDE-Zertifikats durch die BellandVision GmbH aufgestellt hatte, erklärt Thomas Mehl, Geschäftsführer der BellandVision GmbH:

Aus unserer Sicht wirkt das BDE-Zertifikat wettbewerbsbeschränkend. Die restriktive Auslegung durch den einheitlichen Zertifikats-Wirtschaftsprüfer schränkt zulässige Dienstleistungsangebote ein, was wiederum zu Lasten der nachfragenden Kunden geht. BellandVision wird in Berufung gehen, da die unrechtmäßige Beschränkung des Wettbewerbs vom Gericht der ersten Instanz verkannt wurde und im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs nicht hingenommen werden darf. Im Übrigen hat sich das Landgericht Köln inhaltlich mit dem Thema Eigenrücknahme überhaupt nicht befasst.

Die von DSD nun erneut aufgestellten Angaben über einen maximal möglichen Anteil sogenannter PoS-Mengen in Höhe von 0,5%-1% entbehren jeder Grundlage. Die abenteuerlichen Behauptungen sind reine Phantasiezahlen, die unter Nutzung verordnungsfremder Begriffe offenbar gezielt der Irreführung der Öffentlichkeit dienen sollen, um eigene wirtschaftliche Interessen zu fördern.

Richtig ist, dass die Verpackungsverordnung den ominösen DSD-Begriff „PoS“ („Point of Sale“) gar nicht kennt, sondern im Zusammenhang mit der Eigenrücknahme vom „Ort der Abgabe“ spricht. Jedem einigermaßen mit dem Sachverhalt Vertrauten ist bekannt, dass der „Ort der Abgabe“ von verpackten Produkten nicht nur die Verkaufsstelle des stationären Handels ist, sondern dass viele andere Abgabestellen existieren. So sind z.B. Hotels, Gaststätten und Kantinen, die vom Vertreiber beliefert werden, ebenfalls private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung und somit „Ort der Abgabe“.

Eigenrücknahme ist von der Verpackungsverordnung als reguläre Ergänzung zur Beteiligungspflicht an dualen Systemen vorgesehen, „soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung (…) zugeführt hat“. Zudem handelt es sich bei der Eigenrücknahme sowohl für den Vertreiber selbst als auch für den beauftragten Dienstleister um ein Instrument, den Wettbewerb zu intensivieren und sich gegenüber Wettbewerbern unterscheiden zu können.

Rund 100 Handelsunternehmen, die sich unterschiedlichster Vertriebskanäle bedienen, als auch namhafte andere Unternehmen aus der Fast-Food- und Freizeit-Branche vertrauen bei der dualen Beteiligung und Eigenrücknahme ihrer Verpackungen auf die Dienstleistungen der BellandVision GmbH. Diese Unternehmen wollen ihre Produktverantwortung auch individuell wahrnehmen – Verpackungen als Service am Kunden auch selbst aktiv zurücknehmen - und sich nicht nur durch Zahlung von Lizenzentgelten an einem dualen System beteiligen. Dies scheint der Marktführer DSD – aus welchen Gründen auch immer - nicht akzeptieren zu wollen. Dabei führen die nach unserer Ansicht irreführenden Aussagen des DSD-Chefs lediglich vor Augen, dass der Marktführer offenbar eine von der Verpackungsverordnung eröffnete und völlig legale Dienstleistung seinen Kunden vorenthält.

 

Über BellandVision

Die BellandVision GmbH, mit Sitz in Pegnitz, ist das größte duale System sowie Dienstleister für bundesweite Entsorgungslösungen. Das Unternehmen ist eine 100%ige Tochter des börsennotierten SUEZ-Konzerns, einem der weltweit führenden Unternehmen für Wasser- und Abfallwirtschaft.