Verpackungsgesetz für Hersteller? Kein Problem mit dem dualen System von BellandVision

Wer gilt als Hersteller bzw. Produzent laut VerpackG?

Als verpflichteter Hersteller gelten diejenigen Produzenten, die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Demnach sind nicht nur deutsche Produzenten als systembeteiligungspflichtige Hersteller zu verstehen, sondern auch diejenigen, die verpackte Waren nach Deutschland einführen und bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen.

Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sind nach Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister registrieren zu lassen, ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der ZSVR zu melden und an einem dualen System zu beteiligen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie nach VerpackG verpflichtet sind? Finden Sie es heraus! Um zu ermitteln, ob Sie als Produzent von Waren systembeteiligungspflichtig sind, bietet die Zentrale Stelle einen Schnell-Check an.

VerpackG-Novelle - Das müssen Sie als Hersteller in Zukunft beachten

► Registrierungspflicht: Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller verpackter Produkte die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Diese Neuerung betrifft insbesondere Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich oder aber auch Mehrwegverpackungen.

► Mindestrezyklatanteil bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen: Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt. Ab 1 Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Masseprozent aus Rezyklat bestehen. Diese Verpflichtung wird ab 1. Januar 2030 ausgeweitet auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Diese müssen dann - unabhängig vom Kunststoff - zu mindestens 30 Masseprozent  aus Rezyklaten bestehen.

► Ausweitung der Pfandpflicht: Ab dem 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und –dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gibt es eine Übergangsfrist. Hier greift die Pfandpflicht erst ab dem 1. Januar 2024. Altbestände bisher nicht bepfandeter Einwegkunststoffgetränkeflaschen und –dosen, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand bis zum 1. Juli 2022 verkauft werden.     

Diese Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig

Grundsätzlich gilt: Alle mit Ware befüllten Verpackungen, die auf den deutschen Markt gebracht werden und die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen, müssen bei einem dualen System beteiligt werden. Das trifft insbesondere auf Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versand- sowie Umverpackungen zu. Dabei gilt: Alle Verpackungsbestandteile sind am dualen System beteiligen. Wichtig ist außerdem, dass es keine Untergrenze zur Lizenzierungspflicht gibt – jeder sogenannte Erstinverkehrbringer muss seine Verpackung also ab dem ersten in Verkehr gebrachten Gramm lizenzieren.

Auch ausländische Produzenten sind dann zur Beteiligung am dualen System verpflichtet, wenn diese beim Grenzübertritt rechtlich für die Ware verantwortlich sind. Deutsche Hersteller, die ihre Ware ins Ausland exportieren, müssen die Verpackungen wiederum nicht in Deutschland am dualen System beteiligen – denn diese fallen in deutschen Haushalten nicht als Abfall an.

Weitere Verkaufs- oder Umverpackungen, die nachgelagerte Vertreiber der Ware (z.B. Händler) hinzufügen und die üblicherweise im Abfall der Endverbraucher*innen landen, müssen Produzenten nicht beteiligen. Hierfür ist der nachgelagerte Vertreiber verantwortlich.

Sonderfall: Eigenmarken und ihre Bedeutung für Hersteller

Produziert ein Hersteller sogenannte Eigenmarken für einen Händler, handelt es sich um einen Sonderfall im Verpackungsgesetz. Je nachdem, mit welcher Herstellerangabe die Verpackung gekennzeichnet ist, wird entweder der Hersteller oder der Händler zur Lizenzierung der Verpackung verpflichtet. Man unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen:

► Industriemarke: Die Verpackung ist ausschließlich mit Namen bzw. Marke des Herstellers gekennzeichnet. Der Hersteller ist damit der systembeteiligungspflichtige Inverkehrbringer.

► „Unechte Eigenmarke“: Die Ware ist zwar mit der Marke, die dem Händler gehört, aber dem Namen des Herstellers gekennzeichnet. Damit bleibt der Hersteller der systembeteiligungspflichtige Inverkehrbringer.

Eigenmarke: Die Verpackung ist nur mit Marke und Namen des Händlers gekennzeichnet. In dem Fall muss der Händler die Verpackungen am dualen System beteiligen.

 

To-Do-Liste Für Hersteller

Die Vorgaben des VerpackG erfüllen Sie mit BellandVision einfach und schnell. 

Das sind Ihre nächsten Schritte:

Schnellcheck

Auf www.verpackungsregister.org finden Sie heraus, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.

Registrierung

Besteht eine Systembeteiligungspflicht, registrieren Sie sich online bei der ZSVR. ACHTUNG: Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen eine Registrierungspflicht, unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.  

Lizenzierung mit BellandDual

Mit unserem Lizenzrechner oder nach telefonischer Beratung beteiligen Sie Ihre Verpackungen schnell und einfach am größten dualen System Deutschlands.

Datenmengenmeldung

Melden Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen an die Zentrale Stelle und an uns als Ihr duales System.

Vollständigkeitserklärung

Werden die Bagatellgrenzen überschritten, reichen Sie zudem eine Vollständigkeitserklärung ein – hierbei beraten wir Sie gerne!!

Noch Fragen offen? Alle Antworten von A wie Abgabe der Vollständigkeitserklärung bis Z wie Zentrale Stelle finden Sie in unseren FAQs. Oder startklar zur Verpackungslizenzierung? Dann gleich ganz einfach online lizenzieren.

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