Ich verpacke meine Ware… und erfülle die Plichten nach Verpackungsgesetz als Händler

Verpackungsgesetz meets Handel – das müssen Sie wissen

Alle Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, die im Handel angeboten werden und letztlich im Abfall der privaten Verbraucher*innen landen, müssen in Deutschland lizenziert werden. Dazu zählen auch alle Verpackungen von Waren, die an sogenannte vergleichbare Anfallstellen in Verkehr gebracht werden, d.h. an Gewerbe oder Institutionen, bei denen in ähnlichem Umfang und ähnlicher Weise Abfall anfällt wie bei privaten Endverbraucher*innen, z. B. Schulen, Krankenhäuser, Kantinen, Restaurants u.v.m.

Für Einzel-, Zwischen- und Großhändler bedeutet das: Abhängig von der Kennzeichnung von Eigenmarken besteht eine Systembeteiligungspflicht für Hersteller. Wird zudem eine Ware selbst mit einer weiteren Verkaufs- oder Umverpackung versehen, wird diese systembeteiligungspflichtig. Auch die sogenannten Serviceverpackungen, die am Verkaufsort befüllt und an Kund*innen übergeben werden, also zum Beispiel Papiertaschen oder Kunststofftüten, Alufolie, To-Go-Kaffeebecher, Lebensmittelverpackungen u.v.m. sind von der Systembeteiligungspflicht betroffen.

Novellierung Verpackungsgesetz: Das müssen Sie als Händler unbedingt beachten:

► Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Unabhängig von der Systembeteiligungspflicht besteht ab dem 1. Juli 2022 für alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Verpflichtung zur Registrierung bei der Zentralen Stelle. Das bedeutet, selbst wenn Ihr Lieferant von Serviceverpackungen die Systembeteiligungspflicht für Sie übernimmt, müssen Sie sich als Händler bei der Zentralen Stelle registrieren lassen.

► Neue Informationspflichten: Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab 3. Juli 2021 Endverbraucher*innen durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren.

► Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen: Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränke-bechern (z.B. Restaurant, Café, Bistro) müssen Verbraucher*innen eine Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anbieten. Dabei zu beachten ist, dass die Mehrwegalternative nicht zu „schlechteren Konditionen“ verkauft werden darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind Unternehmen mit einer Verkaufsfläche < 80 m2 und maximal 5 Mitarbeiter (z.B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske)

Meine Eigenmarke, meine Verantwortung als Händler?

Bei Eigenmarken hängt die Frage der Systembeteiligungspflicht von den Herstellerangaben auf der Verpackung ab. Nur dann, wenn die Verpackung mit der Marke und dem Namen des Händlers gekennzeichnet ist und keinen Hinweis auf den Produzenten enthält, handelt es sich um eine „echte“ Eigenmarke. Die Verkaufs- und Umverpackungen müssen in diesem Fall vom Handel selbst am dualen System beteiligt werden.

Ist der Produzent unter den Herstellerangaben namentlich genannt, muss er die Verpackung laut Verpackungsgesetz selbst lizenzieren – auch dann, wenn die Marke selbst dem Handel gehört. Man unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen:

► Industriemarke: Die Verpackung ist ausschließlich mit Namen bzw. Marke des Herstellers gekennzeichnet. Der Hersteller ist damit der systembeteiligungspflichtige Inverkehrbringer.

► „Unechte Eigenmarke“: Die Ware ist zwar mit der Marke, die dem Händler gehört, aber dem Namen des Herstellers gekennzeichnet. Damit bleibt der Hersteller der systembeteiligungspflichtige Inverkehrbringer.

Eigenmarke: Die Verpackung ist nur mit Marke und Namen des Händlers gekennzeichnet. In dem Fall muss der Händler die Verpackungen am dualen System beteiligen.

Klare Regelung für Zwischen­händler – auch bei Import aus dem Ausland

Mit Ausnahme von Eigenmarken verhält es sich anders, wenn die Ware bereits verpackt von einem deutschen Produzenten bzw. Händler eingekauft wurde: In diesem Fall muss der Hersteller – also der sog. „Erstinverkehrbringer“ – die Verpackung bereits lizenziert haben. Erst wenn der Händler ein weiteres Verpackungsbestandteil hinzufügt, muss er dieses wiederum am dualen System beteiligen. 

Aber Achtung: Händler haben laut VerpackG eine Letztverantwortung und müssen sicherstellen, dass alle Verpackungsbestandteile ihrer angebotenen Ware während der Lieferkette ordnungsgemäß lizenziert wurden. Gehen Sie hier also lieber auf Nummer sicher und vergewissern Sie sich, dass die Hersteller der von Ihnen angebotenen Ware im bei LUCID registriert sind oder fragen sie direkt beim Produzenten an.

Dies gilt auch bei verpackten Waren aus dem Ausland: Werden verpackte Waren im Ausland eingekauft, muss die Verpackung von dem Unternehmen am dualen System beteiligt werden, das zum Zeitpunkt des Grenzübertritts rechtlich für die Ware verantwortlich ist – also in den meisten Fällen der Händler, der die Ware aktiv nach Deutschland (sozusagen ab Werk) einkauft.

To-Do-Liste für Händler 

Die Vorgaben des VerpackG erfüllen Sie mit BellandVision einfach und schnell.

Das sind Ihre nächsten Schritte:

Schnellcheck

Auf www.verpackungsregister.org finden Sie heraus, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.

Registrierung

Besteht eine Systembeteiligungspflicht, registrieren Sie sich online bei der ZSVR.

Lizenzierung mit BellandDual

Mit unserem Lizenzrechner oder nach telefonischer Beratung beteiligen Sie Ihre Verpackungen schnell und einfach am größten dualen System Deutschlands.

Datenmengenmeldung

Melden Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen an die Zentrale Stelle und an uns als Ihr duales System.

Vollständigkeitserklärung

Werden die Bagatellgrenzen überschritten, reichen Sie zudem eine Vollständigkeitserklärung ein – hierbei beraten wir Sie gerne!

Noch Fragen offen? Alle Antworten von A wie Abgabe der Vollständigkeitserklärung bis Z wie  Zentrale Stelle finden Sie in unseren FAQs. Oder startklar zur Verpackungslizenzierung? Dann gleich ganz einfach online lizenzieren.

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