Das Bild zeigt lächelnde Menschen in einem modernen Raum, die aufmerksam einer Präsentation folgen. Ein Mann mit rotblondem Haar hebt lächelnd die Hand. Ein weißes Icon, das eine Dokumentseite mit dem Text "LUCID" und einem Fragezeichen in einem Suchsymbol zeigt, auf einem orangefarbenen Kreishintergrund. Dieses Symbol deutet auf Fragen zur zentralen Stelle "Lucid" hin, die im Rahmen des deutschen Verpackungsgesetzes für die Registrierung und Informationen zu Verpackungen verantwortlich ist.
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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Fragen & Antworten zum Verpackungs­register LUCID

Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Welche Aufgaben hat die Zentrale Stelle?

Die Zentrale Stelle ist die neue „Kontrollinstanz“ bei der Verpackungslizenzierung mit umfangreichen Aufgaben:

Kontrolle aller Erstinverkehrbringer z. B. Erfüllung Systembeteiligungspflicht, Abgabe Vollständigkeitserklärung und Plausibilitätsprüfung der Mengenmeldungen (z. B. Abgleich mit vergleichbaren Unternehmen).

Kontrolle der dualen Systeme, Branchenlösungen (z. B. Datenmeldungen und Mengenstromnachweise).

▶ Abgleich/Kontrolle/Plausibilisierung der Datenmeldungen dualer Systeme mit denen der Inverkehrbringer.

Berechnung der Marktanteile dualer Systeme und Branchenlösungen.

Hersteller (Erstinverkehrbringer = Handel, Industrie, Importeure) → Zentrale Stelle: Registrierung, unterjährige Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärung.

Duale Systeme → Zentrale Stelle: Planmengenmeldungen, Ist-Mengenmeldungen, Mengenstromnachweise.

Branchenlösungen → Zentrale Stelle: Ist-Mengenmeldungen, Mengenstromnachweise.

Registrierung aller Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigten Buchprüfer, die Vollständigkeitserklärungen prüfen.

Registrierung und Schulung aller Sachverständigen, die Mengenstromnachweise prüfen.

Warum muss es eine Zentrale Stelle geben?

Seit 1991 besteht das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung für Verpackungen. Daraus resultiert unter anderem, dass die Hersteller für die Erfassung, Sortierung und Verwertung ihrer Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, bezahlen müssen. Doch nicht alle Unternehmen setzen dies um. Dadurch entsteht jährlich ein Schaden in dreistelliger Millionenhöhe, der durch die teilnehmenden Unternehmen mitgetragen wird. Die Wettbewerbsverzerrungen, die durch diese Trittbrettfahrer entstehen, soll die neutrale Zentrale Stelle durch intensive Kontrolle, Standards und Transparenz abstellen.

Ersetzt die Zentrale Stelle die dualen Systeme?

Nein, die Zentrale Stelle ist eine reine Kontrollinstanz. Sie soll Lizenzpflichtige und duale Systeme kontrollieren und für Transparenz sorgen. Der etablierte freie Markt für duale Systeme bleibt weiterhin bestehen.

Wer trägt die Kosten für die Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Sämtliche Kosten für den Betrieb der Zentralen Stelle Verpackungsregister werden über Umlagen refinanziert, die die Systeme und Branchenlösungen tragen müssen. Diese Umlagen sind auf die „notwendigen Kosten“ beschränkt. Diese notwendigen Kosten müssen zunächst über einen Wirtschaftsprüfer testiert und sodann vom Umweltbundesamt genehmigt werden. Die sparsame Verwendung der Mittel wird überdies durch den Bundesrechnungshof kontrolliert.

Wer ist zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet?

Bis zum 1. Juli 2022 sind alle Unternehmen, die Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringen, zur Beteiligung dieser Verpackungen am dualen System und damit auch zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet, bevor sie die verpackten Waren auf den deutschen Markt bringen.

Dabei gibt es keine Untergrenze: Egal ob großer Produzent, Importeur, (Einzel-/Online-) Händler oder Kleinunternehmen – Verpackungen, die üblicherweise als Abfall bei Privathaushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, müssen in Deutschland bereits ab dem ersten Gramm lizenziert werden. Jeder sogenannte Erstinverkehrbringer solcher Verpackungen muss sich also bei der ZSVR registrieren und Mengenmeldungen abgeben.

Ob Sie sich als Erstinverkehrbringer von Verpackungen bei der ZSVR registrieren müssen, erfahren Sie mit wenigen Klicks: Zum Schnell-Check der Zentralen Stelle.

Bitte beachten Sie: Die Pflicht zur Registrierung wird ab dem 1. Juli 2021 auf sämtliche Hersteller ausgeweitet, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Die gesetzliche Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich, z.B.:

  • -      Transportverpackungen
  • -      Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
  • -      Mehrwegverpackungen &
  • -      pfandpflichtige Einwegverpackungen

Wie funktioniert die Registrierung bei der Zentralen Stelle (ZSVR)?

Als Erstinverkehrbringer müssen Sie sich einmalig online beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Alle registrierten Unternehmen werden auf der Website des Verpackungsregisters LUCID veröffentlicht – dadurch haben Behörden, Hersteller, Betreiber der dualen Systeme und auch letztlich Verbraucher jederzeit einen transparenten Überblick der systembeteiligten Inverkehrbringer.

WICHTIG: Die Registrierung bei der Zentralen Stelle hat höchstpersönlich zu erfolgen und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss ein Login für LUCID, das Verpackungsregister, beantragt werden. Dafür muss man:

den Namen des Unternehmens,

eine vertretungsberechtigte natürliche Person (z.B. ein Geschäftsführer),

den konkreten Ansprechpartner (wenn abweichend von der vertretungsberechtigten Person, z.B. der Fachverantwortliche),

dessen E-Mail-Adresse und

ein Passwort

eingeben. Danach erhält man eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Auf diesen Link muss man innerhalb von 24 Stunden klicken, da sonst die gemachten Angaben aus Datenschutzgründen gelöscht werden. Bestätigt man den Link, bleiben sieben Tage Zeit, um die Registrierung vorzunehmen. Hier sind:

Name und Anschrift des Herstellers,

Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse),

eine europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID),

eine nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.),

Markenname, unter dem die verpackten Produkte in Verkehr gebracht werden und

eine Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung mit der Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person

anzugeben. Zum Abschluss können die Daten überprüft werden und es ist zu bestätigen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Ist die Registrierung vollständig, erhält der Ansprechpartner von der Zentralen Stelle eine Bestätigung mit einer Registrierungsnummer. Die Registrierungsnummer muss dem dualen System mitgeteilt werden, bei dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren.

 

Wie die Registrierung funktioniert, hat die ZSVR für Sie zusammengefasst:

Kann ein beauftragter Dritter (Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant, Außenhandelskammer) per Vollmacht o.Ä. die Registrierung und die Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister für die systembeteiligungspflichtigen Hersteller (im In- oder Ausland) übernehmen?

Nein, die Registrierung und die Datenmeldung an die Zentrale Stelle ist grundsätzlich eine höchstpersönliche Pflicht und muss durch den Hersteller, Händler (online und stationär) oder Importeur selbst erfolgen. Dritte (z. B. Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultants & Außenhandelskammern) sind zur Registrierung demnach nicht berechtigt.

Ein Hersteller, Händler (online und stationär) sowie Importeur als natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann) kann ohne Weiteres selbst die Angaben machen oder Erklärungen abgeben. Für juristische Personen dagegen muss ein Verantwortlicher oder eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person tätig werden. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um einen Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise ein Sachbearbeiter, Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. In jedem Fall muss es sich um einen Unternehmensangehörigen des Herstellers handeln.

Einzige Ausnahme besteht für Hersteller, die über keine Niederlassung in Deutschland verfügen. Sie haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung der Herstellerpflichten (mit Ausnahme der Registrierung) zu beauftragen. Der Bevollmächtigte ist dann für die Erfüllung der Pflichten nach VerpackG als Hersteller zu sehen und tritt für die Pflichtenentstehung des beauftragten Herstellers ein. Voraussetzungen für die Bevollmächtigung eines Dritten sind:

-      Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und in deutscher Sprache
-      Der Bevollmächtigte muss eine in Deutschland niedergelassene, juristische Person sein.
-      Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 

Welche Daten werden über das Register im Internet veröffentlicht?

Folgende Informationen werden im Internet durch die Zentrale Stelle veröffentlicht:

Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten),

Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung),

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer)

Eigene Markennamen (mit Markenrechten), unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt und

Angaben zu den Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Verpackungsarten (z.B. systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Transportverpackungen).

Welche Marken sind bei der Zentralen Stelle zu registrieren?

Erforderlich ist eine Auflistung aller Markennamen, unter denen Hersteller, Händler (online und stationär) oder Importeure systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus.

Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.

Nicht eingetragen werden dürfen:

Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)

Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)

Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)

Ergänzend können Sub-Marken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen.

Wenn Hersteller, Händler (online und stationär) oder Importeure Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen, müssen diese den Unternehmensnamen erneut eintragen (Nicht: No name oder keine Marke usw.). Das betrifft z. B. Versandhändler, die sich nur für die Versandverpackung registrieren. Trägt die Versandverpackung keinen Markennamen, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname, sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).

Was gilt für den Onlinehandel?

Da auch Versandverpackungen, die als Abfall beim Endverbraucher anfallen, systembeteiligungspflichtig sind, müssen sich auch Online-Versandhändler bei der ZSVR registrieren.

Da Versandverpackungen meist keinen Markennamen tragen, gibt es hier eine Ausnahme: Sofern der Onlinehändler nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer ist, also Produkte anderer Hersteller verkauft, die selbst die Produktverantwortung übernehmen und auch keine Ware selbst importiert wird, dann müssen die Markennamen der Hersteller nicht angegeben werden.

Auf unserer Info-Seite für Online-Händler finden Sie weitere Angaben zu Ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz.

Wer ist als Importeur zur Registrierung verpflichtet?

Werden verpackte Waren nach Deutschland eingeführt, ist jenes Unternehmen zur Registrierung verpflichtet, das beim Grenzübertritt für die Ware verantwortlich ist. Hier spielen die Begriffe „ab Werk“ und „frei Haus“ eine wichtige Rolle:

Lieferung frei Haus: In diesem Fall gilt der im Ausland ansässige Produzent/Exporteur als Hersteller und ist Systembeteiligungspflichtiger
Kauf ab Werk: In diesem Fall gilt der Importeur (das kann auch der Handel oder eine Vertriebsgesellschaft des im Ausland ansässigen Produzenten sein) als Hersteller und ist Systembeteiligungspflichtiger

Alle weiteren Informationen für Importeure finden Sie hier: Beteiligung am dualen System für Importeure.

Bis wann muss ich neue Marken anmelden oder abmelden?

Stammdaten- und Markenaktualisierungen haben jeweils unverzüglich stattzufinden. Auf jeden Fall vor Vertrieb der Ware.

In welchem Zyklus/Rhythmus muss ich meine Mengen an die Zentrale Stelle melden?

Es sind alle Meldungen, die an ein duales System gemacht werden, unverzüglich auch an die Zentrale Stelle zu machen. Der Melderhythmus an die Zentrale Stelle ist also vom Melderhythmus an das duale System abhängig.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Laut VerpackG ist die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem sind die Registrierungsnummern bei der Systembeteiligung anzugeben, andernfalls können die Lizenzmengen nicht vollständig/korrekt vom dualen System an die Zentrale Stelle gemeldet werden.

Erstinverkehrbringer, die sich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren bzw. die Vorgaben des VerpackG nicht erfüllen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 € sowie Betriebsverbote.

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