Werden die gesetzlich festgelegten Bagatellgrenzen (vgl. unten) überschritten, muss der Inverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister abgeben. Die Vollständigkeitserklärung (kurz VE) dient als Nachweis über alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die ein Unternehmen innerhalb eines Kalenderjahres in Verkehr gebracht hat. Die Mengendaten in den VE werden vom Erstinverkehrbringer unter www.verpackungsregister.org in einer elektronischen Datenbank hinterlegt und stehen ausschließlich der Zentralen Stelle zur Kontrolle zur Verfügung.
Laut Verpackungsgesetz muss die Vollständigkeitserklärung unter anderem alle Angaben zu Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen enthalten, die bei privaten Verbraucher*innen sowie den vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Zudem muss angegeben werden, ob die entsprechenden Verpackungen an einem dualen System beteiligt oder über eine Branchenlösung zurückgenommen wurden und in welchem Umfang die Verwertungsanforderungen des VerpackG erfüllt wurden. Stichtag für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai des Folgejahres.
Ein Unternehmen ist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet, wenn es pro Kalenderjahr mehr als die folgenden Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt:
▶ mehr als 80.000 kg Glas, oder
▶ mehr als 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
▶ mehr als 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff, Getränkekartonverpackungen oder sonstige Verbundverpackungen
Unterhalb dieser sog. "Bagatellgrenzen" sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der zuständigen Landesbehörde abzugeben. Ist also ein Unternehmen zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen verpflichtet und überschreitet es dabei die oben aufgeführten Mengenschwellen im Kalenderjahr, besteht die Pflicht zur Abgabe einer VE.
Anhand der Vollständigkeitserklärung prüft die ZSVR die rechtskonforme Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Deshalb muss die Mengenmeldung neutral und fachkundig bestätigt werden. Dies kann durch eine*n registrierte*n Sachverständige*n, Wirtschaftsprüfer*in, Steuerberater*in oder vereidigte*n Buchprüfer*in erfolgen – wichtig ist nur, dass der Prüfende unabhängig vom Unternehmen ist, das die Vollständigkeitserklärung abgibt. Eine Liste der registrierten Prüfer*innen finden Sie online im Verpackungsregister LUCID: Zum Prüferregister.
Als duales System unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Dokumentation Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und bei der Erstellung Ihrer Vollständigkeitserklärung: Sprechen Sie uns einfach an!
Noch offene Fragen zur Vollständigkeitserklärung? Dann schauen Sie doch in den FAQs zum Thema vorbei oder rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!