To-Go? Serviceverpackungen & Verpackungsgesetz

Auch Service­ver­­pa­ckun­gen müssen laut VerpackG lizenziert werden

Als Serviceverpackungen bezeichnet man alle Verpackungen, die direkt an der Verkaufsstelle befüllt werden und zur Übergabe von Waren an Endkund*innen dienen. Dazu gehören zum Beispiel Tragetaschen aller Art, Pizzakartons oder andere Verpackungen für Essen zum Mitnehmen, Papiertüten beim Bäcker, die Folie an der Käsetheke, Coffee-To-Go-Becher usw. Serviceverpackungen werden also hauptsächlich im Lebensmittelhandel und der Gastronomie verwendet.

Wie bei allen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt auch hier: Es gibt keine Untergrenzen für kleine Händler, Restaurants, Imbisse und Co. – jede Serviceverpackung, die mit Ware befüllt wird und an private Verbraucher*innen übergeben wird, muss ab dem ersten Gramm bei einem dualen System beteiligt werden. Unternehmen, die der Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen, drohen hohe Bußgelder von bis zu 100.000 €.

Vorlizenzierung von Serviceverpackungen möglich

Grundsätzlich ist derjenige Händler, Letztvertreiber bzw. Befüller zur Lizenzierung von Serviceverpackungen verpflichtet, der diese mit Ware befüllt und an Endverbraucher*innen übergibt. Dabei gibt es eine wichtige Ausnahme: Um kleinen Händlern den Umgang mit dem Verpackungsgesetz zu erleichtern, kann bei Serviceverpackungen als einzige Ausnahme die Systembeteiligungspflicht an den Vorvertreiber/ Hersteller der Serviceverpackung delegiert werden.

ABER: Ab 1. Juli 2022 ist jedoch auch der Letztvertreiber bzw. Befüller der Serviceverpackung zur Registrierung bei der Zentralen Stelle ab dem 1. Juli 2022 gesetzlich verpflichtet. Bei der Registrierung ist dann auch eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 S. 2 VerpackG.

Aber auch hier gilt, vergewissern Sie sich bei Ihrem Lieferanten, dass dieser sich bei der Zentralen Stelle im Herstellerregister registrieren lassen hat und seine Verpackungen am dualen System beteiligt – sonst droht Ihnen ein empfindliches Bußgeld. Bei Unsicherheiten gehen Sie in diesem Fall lieber auf Nummer sicher und lassen Sie sich die Vorlizenzierung durch Ihren Lieferanten bestätigen!

To-Do-Liste für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen 

Die Vorgaben des VerpackG erfüllen Sie mit BellandVision einfach und schnell – das sind Ihre nächsten Schritte::

Schnellcheck

Auf www.verpackungsregister.org finden Sie heraus, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.

Registrierung

Besteht eine Systembeteiligungspflicht, registrieren Sie sich online bei der ZSVR. Wichtig: Ab 1. Juli 2022 gilt auch für alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen eine Registrierungspflicht, unabhängig davon, ob die Systembeteiligungspflicht an den Vorvertreiber delegirt wurde.

Lizenzierung mit BellandDual

Mit unserem Lizenzrechner oder nach telefonischer Beratung beteiligen Sie Ihre Verpackungen schnell und einfach am größten dualen System Deutschlands.

Datenmengenmeldung

Melden Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen an die Zentrale Stelle und an uns als Ihr duales System.

Vollständigkeitserklärung

Werden die Bagatellgrenzen überschritten, reichen Sie zudem eine Vollständigkeitserklärung ein – hierbei beraten wir Sie gerne!

Noch Fragen offen? Alle Antworten von A wie Abgabe der Vollständigkeitserklärung bis Z wie  Zentrale Stelle finden Sie in unseren FAQs. Oder startklar zur Verpackungslizenzierung? Dann gleich ganz einfach online lizenzieren.

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