Bis zum 15. Mai 2025 muss gemäß § 11 VerpackG die geprüfte und bestätigte Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr 2024 bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden. Die Pflicht zur Abgabe einer VE trifft jedes Unternehmen, das im Jahr 2024 30t LVP oder 50t PPK oder 80t Glas oder mehr Verpackungsmengen in Verkehr gebracht hat.
Bei der Erstellung einer Vollständigkeitserklärung gilt es zu beachten, dass nur bei der Zentralen Stelle registrierte Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer die Prüfung und Bestätigung der VE durchführen können.
Die Vollständigkeitserklärung ist mit dem dazugehörigen Prüfbericht elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen, entweder durch das Unternehmen selbst, den/die zugelassene(n) Prüfer*in oder durch einen vom Unternehmen beauftragten Dritten. Weitergehende Informationen zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
ABER nicht nur VE-pflichtige Unternehmen haben jetzt noch offene To-Do’s. Denn alle Unternehmen, die im Jahr 2024 systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr gebracht haben, müssen ihre Jahresabschlussmengenmeldung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 bei ihrem dualen System und auch bei der Zentralen Stelle vornehmen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie gegenüber BellandVision und gegenüber LUCID/der Zentralen Stelle die identischen Verpackungsmengen pro Materialfraktion angeben. Abweichungen führen zu großen Problemen, die mit Mehraufwand verbunden sind und Zusatzkosten verursachen können.