Verpackungsgesetzliche Änderungen: VerpackG-Novelle und ihre Neuerungen in 2023 ff.
Das Verpackungsgesetz beinhaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für das in Verkehr bringen verpackter Produkte in Deutschland. 2021 wurde das Gesetz umfangreich novelliert. Die folgenden Neuerungen, die Sie als Hersteller*innen im Auge behalten müssen, treten 2023 ff. in Kraft:
Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen: Seit dem 1. Januar 2023 sind Letztvertreiber*innen und Befüller*innen von Einwegkunststoffbehältern für Lebensmittel oder von Einwegkunststoffgetränkebecher (Restaurants, Cafés, Bistros etc.) zum zusätzlichen Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet. Diese Mehrwegalternativen dürfen allerdings nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackungen angeboten werden, dürfen allerdings bepfandet werden und müssen wieder zurückgenommen werden. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Unternehmen mit einer Verkaufsfläche ≤ 80m2 und fünf oder weniger Mitarbeiter*innen. Für diese Unternehmen reicht es aus, wenn sie Kund*innen mitgebrachte Behältnisse anstelle von Mehrwegalternativen befüllen.
Ausweitung der Pfandpflicht: Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen. Lediglich für Milch und Milcherzeugnisse gibt es noch eine Übergangsfrist. Hier greift die Pfandpflicht erst ab dem 1. Januar 2024. Bis zum 31. Dezember 2023 sind diese Verpackungen jedoch noch zwingend an einem dualen System zu beteiligen.
Mindestrezyklatanteil in Einwegkunststoffgetränkeflaschen: Für Einwegkunststoff- getränkeflaschen wurden Mindestrezyklateinsatzquoten festgelegt. Demnach müssen ab dem 1. Januar 2025 PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Masseprozent aus Rezyklat bestehen. Diese Verpflichtung wird zum 1. Januar 2030 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen ausgeweitet. Dann müssen diese, unabhängig vom verwendeten Kunststoff, zu mindestens 30 Masseprozent aus Rezyklat bestehen.