Kurzund knackig: Die (verpackungs-) gesetzlichen Änderungen in 2022

Kurz und knackig: Die (verpackungs-) gesetzlichen Änderungen in 2022

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist Grundlage für die Beteiligung von Verpackungen am dualen System, welche in Deutschland auf den Markt gebracht werden und bei privaten Endverbraucher*innen gewöhnlicherweise als Abfall anfallen. Nachdem das Gesetz 2019 in Kraft getreten ist, wurde es 2021 bereits umfangreich novelliert. Folgende Änderungen müssen Sie als Inverkehrbringer 2022 im Blick behalten:

  • Erhöhung der Recyclingquoten: Die Recyclingquoten werden für alle Materialfraktionen ab 01.01.2022 angehoben, damit noch mehr gebrauchte Verpackungen im Kreislauf gehalten werden (vgl. §16 (2) VerpackG). Recyclingquoten von 90% für Verpackungen aus z.B. Glas, Aluminium, Weißblech, Papier, Pappe und Karton sind sehr ambitioniert vor dem Hintergrund, dass teilweise weniger als 90% der Verpackungen von Verbraucher*innen korrekt gesammelt werden. Um die gesetzlichen Recyclingziele zu erreichen, müssen wir alle an einem Strang ziehen und Verbraucher*innen zur korrekten Mülltrennung informieren. Eine Übersicht zu den gesetzlichen Recyclingquoten erhalten Sie auf unserer Website.
  • Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Unabhängig von der Systembeteiligungspflicht besteht ab dem 01.07.2022 für alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Verpflichtung zur Registrierung bei der Zentralen Stelle. Das bedeutet: Selbst wenn Ihr Lieferant von Serviceverpackungen die Systembeteiligungspflicht für Sie übernimmt, müssen Sie sich z.B. als Imbiss, Metzgerei, Pizzabäcker oder selbstständiger Kaufmann gleichermaßen bei der Zentralen Stelle registrieren lassen (gem. § 9 Abs. 2 S. 2 VerpackG).
  • Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller: Ab dem 01.07.2022 besteht für sämtliche Hersteller verpackter Produkte die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese Neuerung betrifft insbesondere Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich oder aber Mehrwegverpackungen (gem. § 9 Abs. 1 VerpackG).
  • Neue Informationspflichten: Letztvertreiber von nicht systembeteiligungs-
  • pflichtigen Verpackungen müssen ab 03.07.2021 Endverbraucher*innen durch geeignete Maßnahmen die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren (gem. § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG).
  • Prüfpflicht im E-Commerce: Für Betreiber elektronischer Marktplätze (wie z.B. Amazon oder Ebay) und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 01.07.2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot (gem. § 7 Abs. 7 VerpackG).
  • Ausweitung der Pfandpflicht: Ab dem 01.01.2022 gilt die Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und –dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gibt es eine Übergangsfrist. Hier greift die Pfandpflicht erst ab dem 01.01.2024. Altbestände bisher nicht bepfandeter Einwegkunststoffgetränkeflaschen und –dosen, die vor dem 01.01. 2022 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand bis zum 01.07.2022 verkauft werden (gem. § 31 Abs. 4 VerpackG).
  • Merkblatt für Verpackungen gem. §15 VerpackG: Auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen, sieht das Gesetz Änderungen vor, welche wir Ihnen auf einem extra Merkblatt zusammengefasst haben