Denken Sie an die Abgabe Ihrer Vollständigkeits- erklärung – sonst kann es teuer werden!

Denken Sie an die Abgabe Ihrer Vollständigkeitserklärung – sonst kann es teuer werden!

Aktuell stehen für viele Unternehmen die Erstellung und die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr 2021 bei der Zentralen Stelle an. Alle verpflichteten Unternehmen müssen dies spätestens bis zum 15.05.2022 erledigt haben. Sollte die Vollständigkeitserklärung nicht rechtzeitig oder fehlerhaft hinterlegt werden, droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 €.

Die Pflicht zur Abgabe einer VE trifft jedes Unternehmen, das 2021 mindestens 30t/a LVP (Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen) oder 50t/a PPK oder 80t/a Glas als Verkaufsverpackung in Deutschland in Verkehr gebracht hat.

Bitte beachten Sie, dass nur ein bei der Zentralen Stelle registrierter Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Prüfung und Bestätigung der VE durchführen kann. Die VE des Verpflichteten ist mit dem dazugehörigen Prüfbericht elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen, entweder durch das Unternehmen selbst, den zugelassenen Prüfer oder durch einen vom Unternehmen beauftragten Dritten. Tiefergehende Informationen zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung finden Sie hier bei der Zentralen Stelle.

ACHTUNG: Nicht nur die VE-pflichtigen Unternehmen, sondern alle Unternehmen, die in 2021 Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht haben, müssen ihre Jahresabschlussmengenmeldung (Ist-Menge / HJM1) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 bei der Zentralen Stelle vornehmen. Hier gilt das Datum, das als Jahresabschlussmengenmeldung mit dem dualen System vereinbart wurde.

Hierdurch wird für die Zentrale Stelle prüfbar, ob die Pflicht zur Systembeteiligung auch in 2021 ordnungsgemäß erfüllt wurde und die Mengenmeldungen mit denen der dualen Systembetreiber übereinstimmen.