Ab 1. Juli 2022 gibt es keine Ausnahmen mehr: Wirklich alle Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren

Ab 1. Juli 2022 gibt es keine Ausnahmen mehr: Wirklich alle Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren

Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – auch nicht systembeteiligungspflichtigen – die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle.

Dadurch wird die bisherige Registrierungspflicht erweitert und nicht nur Inverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, müssen sich registrieren, sondern alle Hersteller. Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG), wie z. B.:

  • ▶ Transportverpackungen
  • ▶ Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
  • ▶ "systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
  • ▶ Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • ▶ Mehrwegverpackungen
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Aber auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen (= Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden), wie z. B. Metzgereien, Bäcker oder Imbissbuden, sind von der Erweiterung betroffen und zur Registrierung verpflichtet. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Serviceverpackungen vom Lieferanten bereits am dualen System vorlizenziert wurden. In einem solchen Fall ist vom Letztvertreiber der Serviceverpackungen bei der Registrierung eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG.

Weitere Informationen zur Zentralen Stelle Verpackungsregister und der Herstellerregistrierung finden Sie auf unserer Website.

Gut zu wissen: Die Registrierung im Herstellerregister LUCID ist bereits heute schon möglich!