Das Niedersächsische OVG hat die erstinstanzliche Entscheidung des VG Göttingen bestätigt: Die Anordnung, dass Abfalltonnen von den Stellplätzen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sog. partieller Vollservice), ist nicht von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst. Derartige Vorgaben einer Kommune für die Sammlung von Leichtverpackungen gehen über das hinaus, was der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG im Hinblick auf die Art des Sammelsystems ausgestalten kann.
Das Urteil hat bundesweite Bedeutung und stärkt die Handlungsfähigkeit der dualen Systeme. „Diese Entscheidung schafft Klarheit und bietet rechtliche Leitplanken für beide Seiten,“ kommentiert Diana Uschkoreit, Geschäftsführerin der BellandVision GmbH.
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