Aussetzung der Prüfpflicht bei Mengenmeldungen nach EWKFondsG im ersten Jahr

Aussetzung der Prüfpflicht bei Mengenmeldungen nach EWKFondsG im ersten Jahr

Das BMUV hat auf ein Verbändeschreiben (u.a. IK, DIHK, FKN, MIV) zum Thema Prüfleitlinien zum EWKFondsG reagiert und bekanntgegeben, dass die Verpflichtung, die Mengenmeldung nach § 11 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) für das Jahr 2024 durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer prüfen und bestätigen zu lassen, ausgesetzt wird. Grund dafür ist, dass die Prüfleitlinien für die Mengenmeldung noch nicht vorliegen. Die Meldepflicht selbst bleibt aber unberührt.