BellandVision erneut als Mitglied im Umwelt- und Klimapakt Bayern ausgezeichnet

Strenge Kriterien für wiederverwendbare Verpackungen

Artikel 11 setzt klare Maßstäbe für die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen. Kernpunkte dabei sind:

Mehrfache Wiederverwendung: Verpackungen müssen für möglichst viele Kreislaufdurchgänge konzipiert sein.
Robustheit: Die Restentleerung darf keine Beschädigung verursachen. Verpackungen müssen unter Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften entleert, entladen, wieder befüllt und wiederbeladen werden können.
Aufbereitungsfähigkeit: Gemäß Anhang VI Teil B muss eine Aufbereitung möglich sein.
Produktqualität und Sicherheit: Bei erneuter Befüllung oder Beladung müssen Qualität und Sicherheit des Produkts gewährleistet bleiben. Kennzeichnungen und Informationen zur Produktsicherheit, Verwendung, Rückverfolgbarkeit und Haltbarkeit müssen erhalten bleiben.
Recyclingfähigkeit: Die Verpackungen müssen die Recyclingfähigkeitsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen.

Erzeuger sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Kriterien im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen.