BellandVision erneut als Mitglied im Umwelt- und Klimapakt Bayern ausgezeichnet

Strenge Vorgaben zu Funktionen, Gewicht und Größe einer Verpackung

Die PPWR führt mit Artikel 10 weitreichende Bestimmungen zur Reduzierung von Verpackungsmaterial ein. Zentrales Ziel ist es, das Gewicht und Volumen von Verpackungen unter Berücksichtigung von Form und Material auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Auch der Leerraum, einschließlich Füllmaterialien wie Papierschnipsel, Luftpolsterfolie oder Styropor, muss auf das für die Verpackungsfunktionen notwendige Minimum (max. 50 %) reduziert werden (vgl. Art. 24).

Die Verordnung definiert in Anhang IV Teil I die erforderlichen Verpackungsfunktionen, wie beispielsweise den Produktschutz. Verpackungen, die diese Kriterien nicht erfüllen oder darauf abzielen, Verbraucher*innen hinsichtlich des Produktvolumens zu täuschen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Bei Mehrwegverpackungen haben die Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit Vorrang vor der Verpackungsminimierung.

Erzeuger müssen die Einhaltung dieser Vorgaben in ihrer technischen Dokumentation gemäß Anhang VII nachweisen.