BellandVision erneut als Mitglied im Umwelt- und Klimapakt Bayern ausgezeichnet

Verbindliche Rezyklateinsatzquoten für Verpackungen aus Kunststoff

Gemäß Artikel 7 werden ab dem 1. Januar 2030 gestaffelte Mindestrezyklateinsatzquoten für verschiedene Kunststoffverpackungen eingeführt. Für kontaktempfindliche PET Verpackungen gilt dann eine Quote von 30 %, während andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) mindestens 10 % Rezyklat enthalten müssen. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff müssen eine Quote von 30 % erreichen, alle sonstigen Kunststoffverpackungen sogar 35 %.

Diese Anforderungen verschärfen sich zum 1. Januar 2040 weiter. Ab diesem Zeitpunkt steigt die Quote für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen (außer Einweggetränkeflaschen) auf 50 %, während Einweggetränkeflaschen und sonstige Kunststoffverpackungen einen Rezyklatanteil von mindestens 65 % aufweisen müssen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Die Regelung gilt nicht für Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und Invitro-Diagnostika, bestimmte äußere Umhüllungen von Arzneimitteln sowie kompostierbare Verpackungen.

Zur Förderung der Umsetzung sieht die Verordnung vor, dass bis zum 1. Januar 2030 die Systembeteiligungsentgelte an den Rezyklatanteil gekoppelt werden. Die genaue Berechnungsmethode für den Rezyklatanteil wird bis Ende 2026 durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Erzeuger sind verpflichtet, die Einhaltung der Mindestrezyklatanteile in technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.