Artikel 6 sieht vor, dass ab 2030 nur noch recyclingfähige Verpackungen auf den Markt gebracht werden dürfen, wobei der Fokus zunächst auf der recyclingorientierten Gestaltung liegt („Design for Recycling“). Fünf Jahre später, ab 2035, kommen zusätzliche Anforderungen hinzu: Die gebrauchten Verpackungen müssen tatsächlich getrennt gesammelt, sortiert und verwertet werden können ("Recycling at Scale").
Die Recyclingfähigkeit wird in drei Leistungsklassen (A, B und C) ausgedrückt. Welche Anforderungen an Design-for-Recycling sowie an Recycling-at-Scale gestellt werden, soll jedoch erst in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Ab 2030 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist) dürfen Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Leistungsstufen A, B oder C entsprechen. Ab 2038 verschärfen sich die Regeln weiter, sodass nur noch Verpackungen der höchsten Recycling Leistungsklassen A und B in Verkehr gebracht werden dürfen. Dabei gilt: Verpackungen, die zu weniger als 70 % recycelbar sind, werden als technisch nicht recyclingfähig eingestuft. Um zusätzliche Anreize für Erzeuger zu schaffen, sollen Systembeteiligungsentgelte nach Recyclingklassen moduliert werden. Bei Kunststoffverpackungen kann zusätzlich der Rezyklatanteil berücksichtigt werden (vgl. Art. 7).
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von den neuen Regelungen. Diese betreffen unter anderem berührungsempfindliche Verpackungen für Medizinprodukte, Säuglingsnahrung und In vitro-Diagnostika, Verpackungen für gefährliche Güter sowie bestimmte Verkaufsverpackungen aus spezifischen Materialien.
Diese Verordnung wird die Verpackungsindustrie grundlegend verändern. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Unsere Circular Consultants stehen Ihnen bei Fragen mit ihren Services gerne zur Verfügung.