Mit der PPWR kommen wichtige Änderungen auf Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten zu, wobei die Konformitätserklärung eine zentrale Rolle spielt. Erzeuger müssen künftig sicherstellen, dass ihre Verpackungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 5-11 entworfen und hergestellt sowie nach den Vorgaben des Artikels 12 gekennzeichnet sind. Bevor ein Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, für jede Verpackungsart ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Daraus muss hervorgehen, dass der Erzeuger die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, im Einzelnen:
• Artikel 5: Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
• Artikel 6: Recyclingfähige Verpackungen
• Artikel 7: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
• Artikel 8: Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
• Artikel 9: Kompostierbare Verpackungen
• Artikel 10: Minimierung von Verpackungen
• Artikel 11: Wiederverwendbare Verpackungen
• Artikel 12: Kennzeichnung von Verpackungen
Die technischen Anforderungen an dieses Verfahren sind in Anhang VII der Verordnung aufgeführt. Zusätzlich werden in den Artikeln 35-39 die Standardbestimmungen zur Konformität näher erläutert. Die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation sind zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der jeweiligen Verpackungsart für die nationalen Behörden bereit zu halten und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.