Die PPWR verfolgt mehrere ambitionierte Ziele: Neben der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes stehen die Reduktion von Verpackungen und Verpackungsmaterialien im Fokus. Zudem soll die Recyclingfähigkeit von Verpackungen verbessert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert werden.
Der Zeitplan für die Einführung der PPWR ist bereits abgesteckt: Nachdem die finalen Zustimmungen aller EU-Institutionen erfolgt sind, tritt die Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gültig, also im Jahr 2026. Bemerkenswert ist, dass die Umsetzung und Detaillierung vieler Vorgaben im Nachhinein durch zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfolgen soll. Diese dienen einerseits als technische Voraussetzungen für die effektive Umsetzung der PPWR, bringen andererseits aber auch weitere Unsicherheiten für die jeweiligen Stakeholder mit sich.
Nationale Regelungen werden nur soweit und solange von dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie sie diesem im konkreten Fall inhaltlich widersprechen und eine unionskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts). Zudem enthalten einige Artikel der PPWR Öffnungsklauseln, die explizit nationale Sonderregelungen zulassen. Dies ermöglicht teilweise eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung, ohne die übergreifenden Ziele der Verordnung zu gefährden.