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Das Verpackungsgesetz: aus alt wurde neu – seit 1. Januar 2019

Alle Vorgaben des VerpackG zu Verpackungslizenzen mit dualen Systemen

Was waren die wichtigsten Änderungen von Verpackungsverordnung zu Verpackungsgesetz 2019?

Die wichtigste Neuerung für Hersteller, Händler (online und stationär) sowie Importeure war die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese sorgt seitdem für mehr Transparenz und Kontrolle bei der Verpackungslizenzierung in Deutschland. Um diese Transparenz und Kontrolle zu erreichen, wurden folgende gesetzlichen Vorgaben in Zusammenhang mit der Zentralen Stelle im Verpackungsgesetz umgesetzt:

Die verpflichtende Registrierung nach Verpackungsgesetz bei der Zentralen Stelle.

Die Veröffentlichung der Registrierung im Internet (Herstellerregister) zur Kontrolle durch Dritte (Handel, Wettbewerber, Verbraucher, Verbände etc.).

Eine regelmäßige Datenmeldungen an die Zentrale Stelle (parallel zu den Meldungen an das duale System).

Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle bis zum 15. Mai

Ein Katalog für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Um eine Einordnung in systembeteiligungspflichtig und nicht systembeteiligungspflichtig zu ermöglichen, hat die Zentrale Stelle einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erarbeiten lassen.

Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt VerpackG.

Was waren die wichtigsten Änderungen der Novellierung?

Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das Verpackungsgesetz angepasst. Darüber hinaus wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022. Hier ein kurzer Überblick:

·         Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Unabhängig davon, ob die Pflicht zur Systembeteiligung von Serviceverpackungen vom Letztvertreiber auf den Vorvertreiber delegiert wurde, muss sich dieser ab 1. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle registrieren lassen. Die Systembeteiligungspflicht kann jedoch weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr. Jeder Letztvertreiber hat bei der Registrierung eine Erklärung abzugeben, dass er nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht hat. Weitere Informationen finden Sie HIER .

·         Ausweitung der Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller: Ab dem 1. Juli 2022 sind alle Hersteller verpackter Waren zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Von den gesetzlichen Neuerungen sind insbesondere gewerbliche Hersteller und Inverkehrbringer beispielsweise folgender Verpackungen betroffen, wie z.B.:

-      Transportverpackungen
-      Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
-      „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
-      Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
-      Mehrwegverpackungen sowie
-      bepfandete Einwegkunststoffgetränkeverpackungen.
 

·          Neue InformationspflichtenInformationspflichten: Die Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig (z.B. im gewerblichen Bereich) sind, müssen ab dem 3. Juli 2021 den Endverbraucher in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

·         Prüfplicht E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 dürfen elektronische Marktplätze  das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht mehr ermöglichen, wenn sich deren Hersteller nicht an einem dualen System beteiligt haben und nicht im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind. Gleiches gilt auch für sogenannte Fulfillment-Dienstleister. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 €/Einzelfall geahndet werden.

·         Mindesteinsatzquote Rezyklat bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen: Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt. Ab 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Masseprozent aus Rezyklaten bestehen. Zum 1. Januar 2030 wird die Pflicht ausgeweitet und sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen – unabhängig vom Kunststoff –müssen zu jeweils mindestens 30 Masseprozent aus Rezyklaten bestehen.

·         Ausweitung der Pfandpflicht: Ab dem 1. Januar 2022 unterliegen nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1l und 3,0l der Pfandpflicht. Für in Einwegkunststoffgetränkeflaschen bzw. Getränkedosen abgefüllte Milch-, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sieht der Gesetzesentwurf die Pfandpflicht jedoch erst ab 1. Januar 2024 vor. Bei Nichtbeachtung der aus §31 VerpackG resultierenden Pflichten droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €/Einzelfall.

·         Angebot von Mehrwegalternativen: Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative,  die nicht zu schlechteren Konditionen oder einem höheren Preis als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen angeboten werden dürfen.

Wie erfolgt die Definition einer Verpackungsart?

Die verschiedenen Verpackungsarten (Verkaufsverpackungen, inklusive Service- und Umverpackungen, Transportverpackungen, Versandverpackungen,  sowie Einwegverpackungen) werden in § 3 VerpackG definiert. Entscheidend für die Einstufung als systembeteiligungspflichtig ist die Einschätzung, ob eine Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt (Definition siehe Frage zum Endverbraucher). Finden Sie mit nur wenigen Fragen heraus, ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist: Zum Schnell-Check

Wer ist ein privater Endverbraucher nach VerpackG

Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen, welche die Waren in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern (vgl. Frage zu vergleichbaren Anfallstellen).

Was ist eine vergleichbare Anfallstelle?

Eine vergleichbare Anfallstelle ist ein gewerblicher Betrieb oder eine Kultureinrichtung. Da dort Abfall auf ähnliche Weise und in ähnlichen Mengen wie bei einem Privathaushalt anfällt, werden diese im Verpackungsgesetz einem Privathaushalt gleichgestellt. Hierunter fallen z. B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Dazu zählen außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe verfügen und im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Nichteinhaltung der Vorgaben des VerpackG?

Die für alle Inverkehrbringer relevantesten Sanktionen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

 Systembeteiligung § 7 Absatz 1 Satz 1: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, diese aber nicht richtig oder nicht vollständig an einem dualen System beteiligt, zahlt ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 €.

 Registrierung § 9 Absatz 1 Satz 1: Wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, muss mit einer Bußgeldhöhe von bis zu 100.000 € rechnen.

 Registrierung § 9 Absatz 5 Satz 2: Auch für Unternehmen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrierte Verpackungen zum Verkauf anbieten (betrifft Vertreiber von Verpackungen [Händler, Großhändler, Weiterverkäufer, Onlinehändler etc.]), droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.

 Datenmeldung § 10 Absatz 1 Satz 1: Wer eine Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, wird mit bis zu 10.000 € Bußgeld bestraft.

 Vollständigkeitserklärung § 11 Absatz 1 Satz 1: Wer eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, zahlt unter Umständen bis zu 100.000 € Bußgeld.

Zusätzlich kann die Zentrale Stelle bei bestimmten Verstößen die Registrierung entziehen und es droht ein Vertriebsverbot! Außerdem besteht im Zuge der VerpackG Novelle die Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen.

Ist der Grüne Punkt noch Pflicht?

Nein, in Deutschland ist der Grüne Punkt seit dem 01.01.2009 keine Pflicht mehr. Für den Fall, dass Hersteller ihre Kund*innen zur korrekten Mülltrennung aufklären wollen, stehen kostenlose und marktübergreifende Trennhinweise zur Verfügung.

Wie kann die Recyclingfähigkeit einer Verpackung ermittelt werden?

Angesichts der Komplexität des von der Zentralen Stelle in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt veröffentlichten Mindeststandards hat BellandVision für ihre Kunden ein Recyclingtool entwickelt. Mithilfe dieser Software können Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen schnell, einfach und unkompliziert die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen testen. Für Hersteller und Händler mit einer großen Vielfalt an unterschiedlich verpackten Produkten ist es mit dem Onlinetool außerdem möglich, individuelle Datensätze für das eigene Sortiment zu generieren und einen repräsentativen Status Quo hinsichtlich der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu ermitteln.

Um Industrie und Handel bei der Verbesserung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu unterstützen, bietet BellandVision gemeinsam mit den Sortier- und Recyclingexperten vom Mutterkonzern Veolia das Beratungsangebot Circpack by Veolia  an. Mithilfe von Workshops und im Rahmen einer fundierten Beratung können BellandVision-Kunden sich Recyclingwissen aneignen und gemeinsam mit unseren Recyclingexperten zielführende und individuelle Lösungsansätze für recyclingfähige Verpackungen erarbeiten und sich diese zertifizieren lassen. Dabei werden die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Recycling entlang des gesamten Verpackungskreislaufs berücksichtigt: von der Produktion und der Befüllung einer Verpackung über deren Sammlung, Sortierung und Verwertung bis hin zu deren Wiederverwendung. Angesichts der Internationalität der Veolia Gruppe können außerdem auch Anforderungen für das Verpackungsrecycling in anderen Ländern in den Optimierungsprozess miteinfließen und die Recyclingfähigkeit einer Verpackung ist damit nicht nur in Deutschland, sondern international gegeben.

Bei Interesse kommen Sie gerne auf uns zu!

Wo müssen Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen mit „EINWEG“ und „MEHRWEG“ gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung muss in der Verkaufsstelle erfolgen, das heißt im Laden oder im Internetshop. Eine Kennzeichnung in der Prospektwerbung ist nicht notwendig, da ein Prospekt keine Verkaufsstelle ist.

Was muss gekennzeichnet werden, wenn Einwegflaschen in einer Mehrwegkiste verkauft werden?

Für die Kennzeichnung in der Verkaufsstelle ist die befüllte Getränkeverpackung entscheidend, also die Einwegflasche. In der Mehrwegkiste selbst ist das Getränk nicht abgefüllt, daher besteht die Kennzeichnungspflicht für die Getränkeverpackung.

Sind Sie Produzent, Importeur, stationärer oder Online-Händler? Dann finden Sie hier viele weitere Informationen und eine praktische Checkliste für Ihre nächsten Schritte:

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